Ergotherapie

Ergotherapie ist ein Heilmittel, welches vom Arzt dann verordnet werden kann, wenn mindestens einer der nachfolgenden Punkte angestrebt wird:

  • die Verschlimmerung der Erkrankung soll verhütet werden
  • Krankheitsbeschwerden sollen gelindert werden
  • Eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, soll beseitigt werden
  • einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes soll entgegengewirkt werden
  • Pflegebedürftigkeit soll vermieden oder gemindert werden


Erwachsene

Bei Erwachsenen geht es oft darum, dass Funktionen und Fähigkeiten wiedererlernt werden müssen, da es z.B. krankheitsbedingt zu Einschränkungen gekommen ist. Schwerpunkte in der Ergotherapie sind u.a.: Feinmotoriktraining, Schreibtraining, Armfunktionstraining, Training von Alltagsfunktionen, Umgang mit Hilfsmitteln, Hirnleistungstraining, Beüben von körperlicher, seelischer und geistiger/kognitiver Belastbarkeit.


Kinder

Bei Kindergarten- oder Schulkindern geht es oft um eine Entwicklungsunterstützung in den Bereichen Grobmotorik, Gleichgewicht, Feinmotorik, Stiftmotorik (Graphomotorik), Wahrnehmung (auditiv, visuell, Körperwahrnehmung), Aufmerksamkeit/Konzentration und Denkvermögen- Grundfertigkeiten, welche für die Bewältigung des familiären Alltags und des Kindergarten- oder Schulalltags wichtig sind.


Ärztliche Verordnung/ Ergotherapierezept

Grundlage einer ergotherapeutischen Behandlung ist eine ärztliche Verordnung (Rezept).
Diese wird in der Regel von Ihrem Arzt/Ihrer Ärztin (Hausarzt/-ärztin oder Facharzt/-ärztin) auf einem Ergotherapierezept verordnet. Er/Sie kann dabei – je nach Krankheitsbild und Ziel – zwischen folgenden ergotherapeutischen Maßnahmen wählen:


Zuzahlungen

Gesetzlich Versicherte ab dem 18. Lebensjahr sind verpflichtet, einen Eigenanteil an die Krankenkassen abzuführen (10,- Euro pro Verordnung plus 10 % der Behandlungskosten). Dieser Betrag wird von den Heilmittelerbringern (unserer Praxis) eingezogen und ohne Abzug an die Krankenkasse weitergeleitet.

In folgenden Fällen können Sie sich von Ihrer Krankenkasse von den Zuzahlungen befreien lassen (Nachweis über einen sogenannten „Befreiungsausweis“):

    • Die Höhe der Zuzahlungen im Kalenderjahr wird 2 % Ihres Jahreseinkommens überschreiten.
    • Chronikerregelung: Für chronisch Kranke (Definition: Ein nachgewiesener Arztbesuch pro Quartal aufgrund derselben Krankheit plus entweder: Pflegestufe 2-3 oder Grad der Behinderung mind. 60 % oder Minderung der Erwerbstätigkeit mind. 60 % oder kontinuierliche medizinische Versorgung erforderlich) gilt eine Zuzahlungspflicht von max. 1 % des Jahreseinkommens.

 

Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse über die genauen Bedingungen. Für den Einzug der Zuzahlung gilt stets die Vorlage des Befreiungsbescheides.

Eine gute Übersicht zum Thema Zuzahlungsbefreiung finden Sie bei betanet (bitte klicken).

Folgende Personengruppen sind von der Zuzahlungsregelung grundsätzlich nicht betroffen:
Privatpatienten, Versicherte der freien Heilfürsorge, Unfallverletzte (BG, Gemeindeunfallversicherung), Postbeamtenkasse A, Versicherte der freien Arzt- und Medizinkasse (Hessen) oder Patienten mit Befreungsbescheinigung der Krankenkasse (s. oben).